Allgemeine Geschäftsbedingungen Affiliate-Programm ZuschussFreunde

Stand: 17.05.2026

Hinweis zur Sprache dieses Dokuments: Dieses Dokument verwendet die rechtlich gebotene Sie-Form. Im Tool selbst (Rechner, Kundendialoge) wird die Du-Form eingesetzt.


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Begriffsbestimmungen § 2 Vertragsschluss und AGB-Einbeziehung nach § 305 BGB § 3 Provisionen, Auszahlung, Stornofrist § 4 Pflichten des Affiliates: Werbekennzeichnung und Heilversprechen-Verbot § 5 Steuerliche Hinweise für Affiliates § 6 Anrechnungshinweise für Sozialleistungsbezieher § 7 Datenschutz und Auftragsverarbeitung durch Affonso § 8 Vertragsdauer und Kündigung § 9 Haftung und Haftungsbeschränkung § 10 Schlussbestimmungen


§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Affiliate-Programm (im Folgenden "Affiliate-AGB") regeln die Teilnahme am Partnerprogramm des Online-Angebots zuschussfreunde.de (im Folgenden "ZF" oder "wir"). Affiliate-AGB und Affiliate-Vertrag sind voneinander zu unterscheiden: Diese AGB werden durch Annahme des Antrags (§ 2) Bestandteil des Affiliate-Vertrags.

(2) Anbieter und Vertragspartner auf Seiten des Programmbetreibers ist:

Tobias Wenderoth ZuschussFreunde Paul-Joseph-Str. 12 64658 Fürth (Odenwald) Deutschland Telefon: 06253-9381187 E-Mail: hello@zuschussfreunde.de Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE365095290

ZuschussFreunde wird als nicht eingetragene Geschäftsbezeichnung des Einzelunternehmens Tobias Wenderoth geführt. Eine separate juristische Person besteht nicht. Im Folgenden wird der Programmbetreiber auch als "wir" oder "ZF" bezeichnet; der Vertragspartner auf Affiliate-Seite wird als "Sie" oder "Affiliate" bezeichnet.

(3) Das Affiliate-Programm steht natürlichen Personen (Privatpersonen) sowie Unternehmen offen. Für Privatpersonen gelten ergänzend §§ 5 und 6 dieser AGB (steuerliche Hinweise und Anrechnungshinweise für Sozialleistungsbezieher). Für Unternehmen gelten §§ 5 und 6 nur insoweit, als sie auf eine unternehmerische Teilnahme anwendbar sind.

(4) Begriffsbestimmungen:

  • Affiliate-Vertrag: Das Rechtsverhältnis zwischen ZF und dem Affiliate, das durch Annahme des Antrags nach § 2 zustande kommt und diese Affiliate-AGB als Bestandteil enthält.
  • Provision: Die Vergütung, die ZF dem Affiliate pro erfolgreich vermitteltem und bezahltem Report schuldet (§ 3 Absatz 1).
  • Affiliate-Link: Eine URL der Form zuschussfreunde.de/von/[Code], die den Affiliate-Code des Affiliates enthält und den Käufer zum Angebot weiterleitet.
  • Affiliate-Code: Ein alphanumerischer Kurzcode (zum Beispiel A4F7K), der dem Affiliate bei Onboarding zugeteilt wird und für die Provisionszurechnung maßgeblich ist.
  • Conversion: Ein durch den Affiliate-Code des Affiliates vermittelter und vom Käufer bezahlter Report-Kauf auf zuschussfreunde.de.
  • Dashboard: Die unter zuschussfreunde.de/empfehlen-dashboard eingebettete Affiliate-Übersicht (technisch bereitgestellt durch Affonso, § 7), über die der Affiliate seine Statistiken und ausstehenden Provisionen einsehen kann.
  • Käufer: Eine Person, die über den Affiliate-Link oder den Affiliate-Code einen Report auf zuschussfreunde.de erwirbt.
  • Widerrufsfrist: Die gesetzliche 14-tägige Widerrufsfrist des Käufers nach § 355 BGB, soweit sie nicht wirksam nach § 356 Absatz 5 BGB vorzeitig erloschen ist.

§ 2 Vertragsschluss und AGB-Einbeziehung nach § 305 BGB

(1) Die Darstellung des Affiliate-Programms auf zuschussfreunde.de/empfehlen stellt keinen verbindlichen Antrag im Rechtssinne dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Aufnahmeantrags (invitatio ad offerendum).

(2) Der Vertragsschluss erfolgt wie folgt:

a) Sie füllen das Onboarding-Formular auf zuschussfreunde.de/empfehlen aus (Name, E-Mail-Adresse, Zahlungsinformationen für Auszahlungen) und setzen die Pflicht-Checkbox zur Zustimmung zu diesen Affiliate-AGB (Einbeziehung nach § 305 Absatz 2 BGB). Die Affiliate-AGB werden Ihnen in klar sichtbarer Weise zur Kenntnis gegeben und stehen in zumutbarer Weise zum Abruf und zur Speicherung zur Verfügung (Verlinkung direkt neben der Checkbox).

b) Mit Abschicken des Formulars geben Sie einen verbindlichen Aufnahmeantrag ab.

c) ZF nimmt den Antrag durch eine Bestätigungs-E-Mail an, in der Ihr Affiliate-Code und ein Link zum Dashboard mitgeteilt werden. Der Affiliate-Vertrag kommt in dem Moment zustande, in dem diese Bestätigungs-E-Mail an Ihre angegebene E-Mail-Adresse versandt wird.

(3) Ein Anspruch auf Aufnahme in das Affiliate-Programm besteht nicht. ZF behält sich vor, Aufnahmeanträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für missbräuchliche Nutzung oder für einen Verstoß gegen § 4 dieser AGB vorliegen.

(4) Keine Verbrauchereigenschaft in der Affiliate-Rolle: Als Affiliate handeln Sie als Leistungserbringer, nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Das Verbraucher-Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. BGB in Verbindung mit § 312g BGB steht Ihnen im Rahmen des Affiliate-Vertrags daher nicht zu. Die Vorschriften über die Bestell-Button-Pflicht nach § 312j BGB sind auf den Affiliate-Vertrag nicht anwendbar, da Sie als Affiliate keine Zahlung leisten.


§ 3 Provisionen, Auszahlung, Stornofrist

(1) Provision pro Conversion: ZF vergütet jede Conversion mit einem pauschalen Betrag pro vermitteltem Report. Die aktuellen Vergütungssätze sind:

  • Standard-Provision: 2,00 Euro netto pro Conversion.
  • Launch-Bonus: 3,00 Euro netto pro Conversion für Conversions, die bis einschließlich 16.06.2026 stattfinden (soweit zum Zeitpunkt Ihrer Anmeldung der Launch-Bonus noch läuft). Maßgeblich ist der Zeitstempel der erfolgreichen Stripe-Zahlungsbestätigung.

Die jeweils geltenden Vergütungssätze werden im Dashboard angezeigt und können von ZF nach Maßgabe von § 10 Absatz 3 (Änderungsvorbehalt) für zukünftige Conversions angepasst werden.

(2) Stornofrist (Widerrufsfrist des Käufers): Provisionen werden erst nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist des Käufers freigegeben. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss (§ 355 BGB), sofern der Käufer nicht zuvor wirksam auf sein Widerrufsrecht verzichtet hat (§ 356 Absatz 5 BGB). Macht ein Käufer innerhalb der Widerrufsfrist von seinem Widerrufsrecht Gebrauch oder erstattet ZF aus anderen Gründen den Kaufpreis an den Käufer, wird die betreffende Provision nicht freigegeben oder bereits freigegebene Provisionen werden mit zukünftigen Ansprüchen verrechnet.

(3) Mindest-Auszahlung: Provisionen werden erst ausgezahlt, wenn das ausstehende Guthaben auf Ihrem Affiliate-Konto die Mindestauszahlungsschwelle von 10,00 Euro erreicht oder übersteigt. Unterhalb dieser Schwelle werden Provisionen als ausstehend im Dashboard ausgewiesen und akkumuliert.

(4) Auszahlungsweg: Auszahlungen erfolgen per SEPA-Überweisung auf das Konto, das Sie bei der Registrierung oder im Dashboard angegeben haben. Auszahlungsanträge stellen Sie über das Dashboard. ZF wickelt Auszahlungen manuell ab; eine automatische Auszahlung zu festen Terminen ist nicht zugesagt. ZF strebt an, Auszahlungsanträge innerhalb von 14 Werktagen zu bearbeiten.

(5) Abrechnung als Gutschrift nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 10 UStG: Die Abrechnung der Provisionen erfolgt durch ZF im Wege der Gutschrift. Auf dem Abrechnungsbeleg wird die Angabe "Gutschrift" ausgewiesen, da ZF als Leistungsempfänger die Abrechnung im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 2 UStG vornimmt. Sie stimmen mit Annahme dieser AGB zu, dass ZF die Provisionsabrechnung in dieser Form durchführt. Sind Sie Unternehmer und zum Vorsteuerabzug berechtigt, prüfen Sie bitte, ob Sie uns Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilen möchten.

(6) Verfall ausstehender Provisionen bei Inaktivität: Ausstehende Provisionen, für die innerhalb von 36 Monaten ab ihrer Freigabe kein Auszahlungsantrag gestellt wurde, können nach vorheriger Ankündigung (E-Mail an Ihre hinterlegte Adresse mit einer Frist von mindestens 30 Tagen) verfallen. Die Wirksamkeit dieser Regelung im Einzelfall ist von der gesetzlichen Verjährungs- und AGB-Inhaltskontrolle abhängig; hierzu siehe Anhang B Punkt 4.


§ 4 Pflichten des Affiliates: Werbekennzeichnung und Heilversprechen-Verbot

(1) Werbekennzeichnungspflicht nach § 5a Absatz 4 UWG und § 6 DDG: Als Affiliate handeln Sie im Auftrag eines fremden Unternehmens (ZF) gegen Entgelt. Jede öffentliche Kommunikation, in der Sie für ZF oder den Report werben (insbesondere Beiträge in sozialen Medien, Blog-Artikel, Videos, Podcasts, E-Mail-Newsletter), ist eindeutig und unmissverständlich als Werbung oder gesponserte Empfehlung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar, gut lesbar und vor dem werbenden Inhalt sichtbar sein. Zulässige Kennzeichnungen umfassen zum Beispiel: "Werbung", "Anzeige", "Sponsored", "Partnerlink" oder eine gleichwertige Formulierung. Eine verdeckte Werbung (Schleichwerbung) ist nach § 5a Absatz 4 UWG unlauter und kann abgemahnt werden.

(2) Heilversprechen-Verbot und Irreführungsverbot nach § 5 UWG: Sie dürfen in Ihrer Werbung für ZF keine Aussagen machen, die bei Verbrauchern falsche Erwartungen über Höhe, Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit einer Sozialleistungs-Bewilligung wecken. Ausdrücklich verboten sind insbesondere:

a) Versprechen wie "garantierte Zuschuesse", "sicherer Anspruch", "100 % Bewilligung" oder vergleichbare Formulierungen, die eine bestimmte Bewilligungshöhe oder -wahrscheinlichkeit zusichern, b) Konkrete Geld-Spannen als Tatsachenbehauptung (zum Beispiel "Sie bekommen mindestens 300 Euro"), sofern diese nicht als bloße Schätzungsspanne im Sinne des ZF-Disclaimers formuliert werden, c) Aussagen, die den Report als Ersatz für Rechts- oder Sozialberatung darstellen, d) Druckausübung auf Personen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, durch übertriebene Dringlichkeit oder Verknappung.

(3) Schutz der ZF-Zielgruppe nach § 4a UWG: ZF richtet sich an einkommensschwache Haushalte, die zum Teil in schwierigen Lebenslagen sind. Bei Ihrer Werbung haben Sie auf die besondere Verletzlichkeit dieser Zielgruppe Rücksicht zu nehmen. Geschäftliche Handlungen sind aggressiv und unlauter, wenn sie die Entscheidungsfreiheit von Personen erheblich beeinträchtigen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage, geistiger oder körperlicher Beeinträchtigungen, ihres Alters oder ihrer Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftig sind (§ 4a Absatz 1 UWG in Verbindung mit § 3 Absatz 4 UWG). Werbeaussagen, die über den Ton und den Inhalt der auf zuschussfreunde.de verfügbaren Texte und Disclaimer hinausgehen, sind zu unterlassen.

(4) Geist des ZF-Disclaimers: Ihre Werbung muss den Geist des dreifachen ZF-Disclaimers widerspiegeln: Das Tool liefert Schätzungen und Orientierung, keine Rechtsberatung und keine Erfolgsgarantie. Der Disclaimer-Volltext ist unter zuschussfreunde.de/disclaimer öffentlich abrufbar. Wenn Sie inhaltlich auf den Report hinweisen, dürfen Sie ZF-eigene Formulierungen wie "ca. X bis Y Euro pro Monat" (als Spanne) verwenden, sofern Sie diese als Schätzung ausweisen und unmittelbar auf den Disclaimer verweisen.

(5) Keine Seitenreplikation: Sie dürfen keine Webseiten, Landingpages oder sonstige Präsentationen erstellen, die optisch oder inhaltlich den Eindruck erwecken, Teil von zuschussfreunde.de zu sein. Insbesondere ist es untersagt, ZF-Logos, Texte oder Grafiken ohne Erlaubnis von ZF in eigene Präsentationen zu integrieren.

(6) Pflichtverletzung: Bei Verstoß gegen § 4 Absatz 1 bis 5 ist ZF berechtigt, den Affiliate-Vertrag nach § 8 Absatz 3 fristlos zu kündigen und ausstehende Provisionen einzubehalten, soweit die Pflichtverletzung kausal für die Conversions war. Weitergehende Schadensersatzansprüche von ZF gegenüber dem Affiliate bleiben unberührt.


§ 5 Steuerliche Hinweise für Affiliates

Wichtiger Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen sind allgemeine Informationen und keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Wir sind nicht berechtigt, Ihnen individuelle Steuerauskunft zu erteilen. Für verbindliche Aussagen zu Ihrer steuerlichen Situation wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater, einen Lohnsteuerhilfeverein oder das zuständige Finanzamt.

(1) 256-Euro-Freigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG: Provisionen aus dem Affiliate-Programm sind für Privatpersonen (die keine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben) in der Regel sonstige Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG. Liegen Ihre gesamten sonstigen Einkünfte aus Leistungen (einschließlich der ZF-Provisionen und aller weiteren Provisionen aus anderen Affiliate-Programmen) im Kalenderjahr unter 256 Euro, sind diese Einkünfte nach § 22 Nummer 3 Satz 2 EStG einkommensteuerfrei. Wird die Freigrenze überschritten, sind die gesamten sonstigen Einkünfte (nicht nur der Überschreitungsbetrag) steuerpflichtig. Die 256-Euro-Grenze ist eine Freigrenze, kein Freibetrag.

(2) Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG: Seit dem 01.01.2025 gelten für die Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG folgende Schwellwerte: Hat Ihr Gesamtumsatz (im Sinne des § 19 Absatz 1 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten, und überschreiten Sie die Grenze von 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr nicht, sind Sie umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer und müssen auf Ihre Leistungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Übersteigt Ihr Umsatz im laufenden Jahr 100.000 Euro, endet die Kleinunternehmer-Eigenschaft sofort (kein Aufschub mehr bis zum nächsten Kalenderjahr, Neuregelung ab 01.01.2025 durch das Jahressteuergesetz 2024). Diese Regelung gilt sowohl für die ZF-Provisionen als auch für Ihren gesamten sonstigen Umsatz. Sind Sie Unternehmer und nicht Kleinunternehmer (oder haben auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichtet), muss die Umsatzsteuer auf Ihre Leistungen korrekt ausgewiesen werden; teilen Sie uns in diesem Fall Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit.

(3) Gewerblichkeit: Wenn Sie das Affiliate-Programm als unternehmerische Tätigkeit betreiben (zum Beispiel als professioneller Influencer oder im Rahmen eines bereits bestehenden Gewerbebetriebs), unterliegen Ihre Provisionen den allgemeinen ertragsteuerlichen Regeln für Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), nicht der Freigrenze nach § 22 Nummer 3 EStG. Für die Abgrenzung ist Ihr individueller steuerlicher Sachverhalt maßgeblich.

(4) Anlage SO in der Einkommensteuererklärung: Privatpersonen, deren Einkünfte aus Leistungen (einschließlich Affiliate-Provisionen) die 256-Euro-Freigrenze überschreiten, müssen diese in der Einkommensteuererklärung auf der Anlage SO ("Sonstige Einkünfte") angeben.


§ 6 Anrechnungshinweise für Sozialleistungsbezieher

Wichtiger Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Für verbindliche Auskunft zu Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte an die zuständige Leistungsbehörde, einen anerkannten Sozialberatungsdienst (Caritas, Diakonie, VdK, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Tacheles e.V.) oder einen Fachanwalt für Sozialrecht.

(1) Bürgergeld (SGB II): § 11b SGB II: Wenn Sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bürgergeld, ab 01.07.2026: Grundsicherungsgeld nach SGB II) beziehen, sind Einnahmen aus Affiliate-Provisionen grundsätzlich als Einkommen anzurechnen. § 11b SGB II sieht Absetzbeträge vor (Grundfreibetrag, Erwerbstätigenfreibetrag), die von dem anzurechnenden Betrag abgezogen werden können. Die genaue Berechnungsweise und die Höhe der Anrechnung hängen von Ihrer Gesamtsituation ab. Sprechen Sie bei Fragen unbedingt mit Ihrem zuständigen Jobcenter oder einem Sozialberatungsdienst, bevor Sie mit dem Affiliate-Programm beginnen, um unerwartete Leistungskürzungen zu vermeiden.

(2) Wohngeld (WoGG): § 14 WoGG: Wenn Sie Wohngeld beziehen, sind Affiliate-Provisionen als Jahreseinkommen im Sinne des § 14 WoGG zu berücksichtigen. Das Jahreseinkommen fließt in die Wohngeld-Berechnung ein und kann bei Überschreiten von Einkommensgrenzen zu einer Verringerung oder zum Wegfall des Wohngelds führen. Melden Sie Änderungen Ihres Einkommens unverzüglich der zuständigen Wohngeldstelle.

(3) Kinderzuschlag (BKGG): § 6a Absatz 7 BKGG: Wenn Sie Kinderzuschlag nach § 6a BKGG beziehen, sind Änderungen Ihres Einkommens (einschließlich Affiliate-Einnahmen) der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. Einkommen kann die Höhe des Kinderzuschlags beeinflussen (§ 6a Absatz 7 BKGG in Verbindung mit dem maßgeblichen Einkommensbegriff).

(4) Weiterer Hinweis: Bei anderen Sozialleistungen (zum Beispiel Grundsicherung im Alter nach SGB XII, Wohnberechtigungsschein-Einkommensgrenzen) gelten entsprechende Anrechnungs- und Mitteilungspflichten nach den einschlägigen Gesetzen. Als Affiliate sind Sie selbst verantwortlich dafür, Änderungen Ihres Einkommens den zuständigen Stellen zu melden. ZF übernimmt keine Haftung für sozialleistungsrechtliche Konsequenzen, die sich aus der Teilnahme am Affiliate-Programm ergeben.


§ 7 Datenschutz und Auftragsverarbeitung durch Affonso

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Affiliate-Vertrag gilt ergänzend unsere Datenschutzerklärung (legal/datenschutzerklaerung.md), insbesondere die darin enthaltenen Abschnitte zu Affiliate-Personendaten und Affiliate-Tracking.

(2) Auftragsverarbeiter Affonso (ZASolution GmbH): Die technische Verwaltung des Affiliate-Programms (Affiliate-Profile, Conversion-Tracking, Dashboard, Provisionsberechnung) erfolgt über den Dienst Affonso, betrieben von ZASolution, Stuttgarter Str. 106, 70736 Fellbach, Deutschland (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE319038864). Affonso ist ein in Deutschland ansässiger Dienstleister; die Daten werden auf Servern in der Europäischen Union verarbeitet. ZF hat mit ZASolution einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO geschlossen (Auftragsverarbeiter-Register legal/avv-register.md, Eintrag Affonso). Ihre bei der Registrierung angegebenen Daten (Name, E-Mail, Zahlungsinformationen) werden an Affonso übermittelt und dort für die Zwecke des Affiliate-Programms verarbeitet.

(3) Kategorie der verarbeiteten Daten: Im Rahmen des Affiliate-Programms verarbeiten wir und Affonso folgende Datenkategorien: Name, E-Mail-Adresse, Affiliate-Code, IBAN (für SEPA-Auszahlung), Conversion-Statistiken (Anzahl und Zeitpunkt der Conversions), ausstehende und ausgezahlte Provisionsbeträge, IP-Hash bei Affiliate-Link-Abrufen (/von/[Code]-Endpunkt).

(4) Ihre Rechte: Sie haben das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Anfragen richten Sie an hello@zuschussfreunde.de. Ausstehende Provisionsabrechnungen und steuerlich relevante Buchhaltungsunterlagen können gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (§ 147 AO: 10 Jahre) unterliegen und sind von einem Löschungsanspruch ggf. ausgenommen.


§ 8 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Affiliate-Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er beginnt mit dem Datum der Annahme-E-Mail nach § 2 Absatz 2 Buchstabe c.

(2) Ordentliche Kündigung: Beide Parteien können den Affiliate-Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist ordentlich kündigen. Die Kündigung ist per E-Mail an hello@zuschussfreunde.de (Kündigung durch Sie) oder an Ihre hinterlegte E-Mail-Adresse (Kündigung durch ZF) zu erklären. Nach Kündigung werden keine neuen Conversions mehr dem Affiliate-Konto zugerechnet. Für Conversions, die bis zum Wirksamkeitsdatum der Kündigung getätigt und nach Ablauf der Stornofrist (§ 3 Absatz 2) freigegeben wurden, bleibt der Provisionsanspruch bestehen, sofern das Mindestauszahlungsniveau (§ 3 Absatz 3) erreicht ist.

(3) Außerordentliche Kündigung: ZF ist berechtigt, den Affiliate-Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

a) der Affiliate gegen § 4 dieser AGB (Werbekennzeichnungspflicht, Heilversprechen-Verbot) verstößt und den Verstoß nach Abmahnung nicht innerhalb von 7 Werktagen abstellt, b) der Affiliate durch arglistige Täuschung (zum Beispiel gefälschte Conversions, Self-Referral) ZF geschädigt hat, c) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Affiliates eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde, d) der Affiliate den Affiliate-Code für Zwecke verwendet, die gegen geltendes Recht verstoßen.

(4) Im Falle einer fristlosen Kündigung nach Absatz 3 aus wichtigem Grund, der vom Affiliate zu vertreten ist, können Provisionen einbehalten werden, soweit sie aus der pflichtwidrigen Handlung resultieren.


§ 9 Haftung und Haftungsbeschränkung

(1) ZF haftet dem Affiliate gegenüber unbeschränkt:

a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, b) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie d) im Umfang einer von ZF ausdrücklich übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung von ZF der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieses Absatzes sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Affiliate-Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Affiliate regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von ZF bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Eine weitergehende Haftung — insbesondere für atypische, mittelbare oder Folgeschäden — besteht nicht.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter von ZF.

(5) Keine Umsatzgarantie: ZF schuldet keinen bestimmten Umsatz, keine bestimmte Anzahl von Conversions und keine Mindest-Provision. Das Affiliate-Programm ist ein provisionsbasiertes Modell ohne Erfolgsgarantie.

(6) Haftung des Affiliates: Der Affiliate haftet ZF für Schäden, die ZF durch einen Verstoß des Affiliates gegen § 4 dieser AGB entstehen, insbesondere für Abmahnkosten Dritter, die auf irreführende Affiliate-Werbung zurückzuführen sind. Hierzu gehört auch die Freistellung von ZF von Ansprüchen Dritter (Verbraucher, Wettbewerber, Verbände), die auf einem Verstoß des Affiliates gegen § 4 beruhen.


§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Vertragssprache: Vertragssprache ist Deutsch.

(2) Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

(3) Änderungsvorbehalt: ZF ist berechtigt, diese Affiliate-AGB und die Vergütungssätze nach § 3 Absatz 1 mit Wirkung für zukünftige Conversions zu ändern, insbesondere bei gesetzlichen Änderungen, technischen Fortentwicklungen oder wirtschaftlichen Anpassungen. Änderungen werden dem Affiliate mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten per E-Mail an die hinterlegte Adresse und im Dashboard angekündigt. Widerspricht der Affiliate der Änderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe, gilt die Änderung als angenommen. ZF weist in der Änderungs-Ankündigung ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht und die Folgen des Schweigens hin. Bei fristgerechtem Widerspruch hat ZF das Recht, den Affiliate-Vertrag ordentlich zu kündigen (§ 8 Absatz 2).

(4) Gerichtsstand: Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand der Sitz von ZF (64658 Fürth im Odenwald). Für Affiliates, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, gilt der gesetzliche Verbrauchergerichtsstand.

(5) Streitbeilegung: ZF ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. ZF ist nach § 36 Absatz 3 VSBG als Einzelunternehmer mit zehn oder weniger Personen von der Informationspflicht nach § 36 Absatz 1 Nr. 1 VSBG ausgenommen.

(6) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Affiliate-AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.


Stand

Diese Affiliate-AGB gelten in der Fassung vom 17.05.2026.